Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 3 Voraussetzungen
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 3 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.02.2025 – 1 B 16/25
- VG Bayreuth, 18.03.2025 – B 5 K 23.634
- VG Greifswald, 22.11.2018 – 6 A 1594/17 HGWZitiert von 1
- VG Köln, 11.09.2025 – 15 K 1556/24
- VGH Bayern, 24.02.2022 – 6 ZB 21.873
- BVerwG, 17.01.2023 – 1 W-VR 32/22Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Sonderurlaub
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 16.09.2020 – 2 MB 13/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.